Satzung


Satzung


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Sport & Jugend Dresden”.

Er hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Sport & Jugend Dresden e. V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und jugendhilflicher Angebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Betätigungen im Breitensport, Angeboten der Jugendhilfe und den Betrieb von entsprechenden Einrichtungen verwirklicht.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen als einfache oder Vollmitglieder werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Vollmitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Aufnahme als einfaches Mitglied in den Verein erfolgt per schriftlicher Eintrittserklärung. Die Einfache Mitgliedschaft kann nur bei vorliegen wichtiger Gründe durch den Vorstand verweigert werden. In diesem Fall ist der Vorstand nicht verpflichtet, der betreffenden Person die Gründe mitzuteilen.

Das einfache Mitglied hat Teilnahme-, Antrags- und Minderheitenrecht in der Mitgliederversammlung, stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen besteht nach Beschluss des Vorstandes die Möglichkeit befristeter einfacher Mitgliedschaften.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Kalenderhalbjahr dem Vorstand anzuzeigen.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.

Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Gesamtvorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie Vollmitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000, 00 EUR oder Vertragsbindungen über ein Kalenderjahr hinaus verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
b) dem Kassenwart,
c) bis zu 3 durch den Vorstand berufenen Beisitzern, davon – falls vorhanden – ein Jugendwart.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vollmitglieder des Vereins werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Vollmitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder – davon einer der Vorsitzenden – anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 12 Jugendvertretung
Zur Heranführung an ehrenamtliche Verantwortung kann sich eine vereinsübergreifende Jugendvertretung bilden. Diese gibt sich eine auf der Grundlage dieser Satzung beruhende Jugendordnung und wählt einen Jugendwart. Über die ihr zufließenden Mittel verfügt sie in Abstimmung mit dem Kassenwart und unter Berücksichtigung eventueller Zweckbindungen in eigener Zuständigkeit.
§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
    Vereinsauflösung,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
    ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies vier Vollmitglieder bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangen und begründen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versamm-lung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und 50 % der Vollmitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf – allerdings mit einer Sperrfrist von 30 Minuten – einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vollmitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der Vollmitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 75 % der Vollmitglieder erforderlich.

§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertre-tungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Träger der Freien Jugendhilfe, der Jugendorganisation Sportjugend Dresden im Kreissportbund Dresden e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 11.11.2000 in Dresden von der Gründungsversammlung beschlos-sen und am 13.12.2000 sowie am 20.12.2000 auf Forderung des Registergerichts vom Vorstand in §13 geändert.

Vorstehende Satzung wurde am 28.03.2006 in Dresden von der Mitgliederversammlung in § 8 Abs. II und § 16 Abs. III auf Forderung des Finanzamt Dresden I beschlossen und tritt zum 01.04.2006 in veränderter Form in Kraft.